Kindertagespflege

Die Kindertagespflege hat ihre Grundlage in § 22 und 23 SGB VIII. In Sachsen ist sie gemäß § 3 Abs. 3 SächsKitaG ein der Kindertageseinrichtung gleichrangiges Alternativangebot für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Grundlage für die pädagogische Arbeit ist der Sächsische Bildungsplan. Durch die kleinen Gruppen und den familiären Bezug ist die Kindertagespflege vorrangig für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gut geeignet. Die Wohnortgemeinde ist verpflichtet, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle für jedes Kind ab dem vollendeten 1. Lebensjahr umzusetzen. In diesem Rahmen kann sie entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Kindertagespflege anbietet. Jedoch ist bei der Bedarfsplanung die Nachfrage von Eltern nach Kindertagespflegeplätzen und bei der Bereitstellung von Betreuungsplätzen das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu beachten.

Hauptsächlich findet die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt. Sie kann aber auch in anderen kindgerechten Räumlichkeiten oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten des Kindes angeboten werden. In der Kindertagespflege dürften maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. Sollen von einer oder mehreren Kindertagespflegepersonen mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden, wäre eine Betriebserlaubnis für eine Kindertageseinrichtung, da sogenannte "Großtagespflegestellen" in Sachsen nicht zulässig sind.

Ansprechpersonen

Die Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege in Sachsen (IKS) begleitet und unterstützt seit 2009 landesweit die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der familiennahen Kindertagespflege in Sachsen und stellt umfangreiche Informationen, News,Termine und Entwicklungen zur Tagespflege in Sachsen zur Verfügung.

Qualifikation/Eignung

An die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson werden hohe Anforderungen gestellt, geht es doch in der Kindertagespflege vorrangig um die Betreuung von Kleinkindern bis zu 3 Jahren. Das SGB VIII schreibt daher vor, dass nur "geeignete" Personen in der Kindertagespflege tätig sein dürfen. Kindertagespflegepersonen benötigen für ihre Tätigkeit i. d. R. eine Erlaubnis. Diese wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erteilt, wenn die Kindertagespflegeperson die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Ist die Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan aufgenommen, erfolgt die Finanzierung der Kindertagespflege durch den Freistaat Sachsen, die Kommune und die Eltern. Für die Zahlung des Landeszuschusses und die Elternbeiträge gelten dabei für die Kindertagespflege in Sachsen die gleichen Maßstäbe wie für Kindertageseinrichtungen.

Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII. Diese umfasst

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
  2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
  3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
  4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und  Pflegeversicherung.

In Sachsen wird die laufende Geldleistung gemäß § 14 Abs. 6 SächsKitaG von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das sind i. d. R. die Jugendämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, festgesetzt. Zur Höhe der laufenden Geldleistung und der Erstattungsbeträge gibt es Empfehlungen des Sächsischen Landesjugendamtes sowie des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e.V.

Eine Übersicht der Versicherungsbeträge 2022 für die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die gesetzliche Rentenversicherung finden Sie hier.

Gemäß § 15 Abs. 4 SächsKitaG sollen die Elternbeiträge für Kindertagespflege mit denen für altersentsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein. Außerdem gelten für Kinder in Kindertagespflege die gleichen Absenkungsbeiträge. Seitens des Landes wird gemäß § 18 Abs. 1 SächsKitaG für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege – wie auch für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen – der gleiche Landeszuschuss in Höhe von aktuell 2.295 € pro Jahr (bezogen auf eine tägliche neunstündige Betreuung) gezahlt.

Für die Finanzierung von Kindern aus anderen Gemeinden (Erstattung des Kommunalanteils) gelten die Regelungen des §3 der SächsKitaFinVO.

Kindertagespflegepersonen sind i. d. R. selbstständig tätig. Seit 2009 sind die Einkünfte der Kindertagespflegepersonen einkommensteuerpflichtig. Pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche) und Monat kann eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 300 € geltend gemacht werden. Versteuert werden muss die Geldleistung für den Sachaufwand gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII und für die Förderungsleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Die Erstattungen für die Versicherungen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sind gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Weitere Informationen finden Sie in den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege.

Recht

Für die Kindertagespflege gelten, neben den oben aufgeführten, insbesondere die folgenden Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen und Hinweise:

Juristische Beratung in der Kindertagespflege

Bei rechtlichen Fragen rund um die Kindertagespflege bietet die Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege in Sachsen (IKS) die Möglichkeit der telefonischen Beratung an. Dieses Angebot ist für Kindertagespflegepersonen aus Sachsen kostenlos. Weitere Informationen zu diesem Angebot finden Sie auf der Homepage der IKS.

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Letzte Aktualisierung: 12.03.2024