Qualifikation für die Kindertagespflege
An die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson werden hohe Anforderungen gestellt, geht es doch in der Kindertagespflege vorrangig um die Betreuung von Kleinkindern bis zu 3 Jahren. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) schreibt daher vor, dass nur "geeignete" Personen in der Kindertagespflege tätig sein dürfen und macht folgende Vorgaben:
"Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertages-pflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben."
Die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben enthalten zum Teil nähere Ausführungen, um dies zu untersetzen. Hinzu kommt in Sachsen, dass auch in der Kindertages-pflege der Sächsische Bildungsplan die Grundlage für die Gestaltung der pädagogische Arbeit ist.
Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson bedarf in der Regel einer Erlaubnis. Diese wird vom örtlich zuständigen Jugendamt erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) insbesondere § 23 Abs. 3 und § 43 Abs. 2
- Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG), insbesondere § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 21 Abs. 5
- Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) § 3 und § 6 Nr. 2
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
Die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Eignung werden durch § 3 SächsQualiVO konkreti-siert. Demnach müssen Kindertagespflegepersonen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein. Zudem müssen sie über kindgerechte Räume verfügen.
Für die persönliche Eignung muss gemäß § 72a SGB VIII in jedem Fall ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden. Angehende Kindertagespflegepersonen sollten aber auch u. a. folgende Voraussetzungen mitbringen:
- Wertschätzung; Akzeptanz der Persönlichkeit des Kindes
- Freude am Umgang, im Zusammensein und Zusammenleben mit Kindern
- grundsätzliche Akzeptanz der Tätigkeit durch die eigen Familie
- gutes Ausdrucksvermögen und sprachliche Kompetenz
Für die gesundheitliche Eignung ist ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, in dem bescheinigt wird, dass die Belehrungen nach § 35 bzw. §§ 42-43 Infektionsschutzgesetz durchgeführt wurden. Weitere Informationen erhalten Sie im Information und Merkblatt zur Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege.
Für die fachliche Eignung gibt es drei verschiedene Zugangsmöglichkeiten. In jedem Fall ist aber zu beachten, dass der Sächsische Bildungsplan auch in der Kindertagespflege Grundlage für die pädagogische Arbeit ist.
1. Zugangsmöglichkeit:
Sie verfügen über einen Berufsabschluss, einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine Qualifikation nach § 1 SächsQualiVO. (Weitere Informationen zu den Abschlüssen finden Sie hier.) Gemeint sind hier die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Abschlüsse. Mitunter kann es dennoch sinnvoll sein, sich ergänzend dazu spezielle Kenntnisse zu den Besonderheiten der Betreuungsform "Kindertagespflege" und der hauptsächlich betreuten Altersgruppe "Kinder von 0 - 3 Jahre" anzueignen.
2. Zugangsmöglichkeit:
Sie haben bereits eine Fortbildung absolviert, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) "Fortbildung von Tagespflegepersonen" entspricht.
3. Zugangsmöglichkeit:
Sie haben einen Praxis vorbereitenden Kurs absolviert, der mindestens der Einführungsphase des o. g. DJI-Curriculums "Fortbildung von Tagespflegepersonen" entspricht, und schließen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen Praxis begleitenden Kurs erfolgreich ab, der mindestens der Vertiefungsphase dieser Fortbildung entspricht.
Informationen zum DJI-Curriculum
Das Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) "Fortbildung von Tagespflegepersonen" hat einen Umfang von insgesamt 160 Stunden. Den detaillierten Ablaufplan und Inhalt finden Sie hier.
Hinweis:
Das DJI-Curriculum ist Tätigkeit begleitend konzipiert. Damit wird also in einem bestimmten Umfang bereits das Tätigsein als Kindertagespflegeperson vorausgesetzt, um die vermittelten Inhalte mit den praktischen Erfahrungen verknüpfen zu können. Sofern Bildungsträger das DJI-Curriculum als Vollzeitmaßnahme anbieten, sollten sich Interessierte im Vorfeld an ihr zuständiges Jugendamt wenden, um die konkreten Anforderungen und die regionale Be-darfslage abzuklären. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Maßnahme ausreichend Raum für Hospitationen, Praktika o. ä. lässt, um den Alltag in der Kindertagespflege kennenzulernen.
Kindgerechte Räumlichkeiten
Landeseinheitliche Vorgaben, was unter "kindgerechten Räumlichkeiten" zu verstehen ist, gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch das allgemeine Rauchverbot gemäß § 7 Abs. 4 SächsKitaG. Die räumlichen Verhältnisse sollten aber folgenden Anforderungen genügen:
- ausreichend Wohn- und Spielraum für die Kinder
- Ausstattung für Spiel und Bewegung der Kinder
- Raum für Rückzug und Ruhe
- anregungsreiche, altersentsprechende Einrichtung und Ausstattung
- entwicklungsförderndes Spiel- und Beschäftigungsmaterial
- gute hygienische Verhältnisse
- Gewährleistung der Sicherheit der Kinder
- ausreichend altersangemessene Schlafgelegenheiten.
Mit dem örtlichen Jugendamt sollte vorab geklärt werden, ob weitere Anforderungen gestellt werden.

