Ausbildung pädagogischer Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen

Fachkräfte für sozialpädagogische Tätigkeitsfelder, wie z.B. der Kinder- und Jugendhilfe, wozu auch das Arbeitsfeld Kindertagesbetreuung in Einrichtungen gehört, werden im Rahmen einer berufsqualifizierenden Weiterbildung an Fachschulen (Vollzeit oder berufsbegleitend) oder an (Fach-)Hochschulen in einem Direktstudium und in berufsbegleitenden Studiengängen ausgebildet.

Voraussetzung für die Fachschulausbildung ist ein (möglichst förderlicher) erster Berufsabschluss (Berufsfachschule, z.B. Sozialassistentin oder duale Ausbildung und Berufserfahrung).

Voraussetzung für ein Studium ist z.B. eine Fachschulausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieher/in und zusätzlich erworbener Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife (Abitur) bzw. Fachhochschulreife.

1. Rechtsgrundlagen

Kindertagesbetreuung

Ausbildung

Studium

Fortbildung

2. Fachschulabschlüsse

2a) Staatlich anerkannte*r Erzieher*in

Berufsbild

Erzieher*innen sind sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte, die in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern Aufgaben der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen selbständig und eigenverantwortlich ausüben. Es ist die Aufgabe von Erzieher*innen, Bildungsprozesse zu ermöglichen, zu unterstützen und anzuregen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit tragen sie Verantwortung für die individuelle Förderung von Begabungen sowie den Abbau von Benachteiligungen. In ihrer konzeptionellen Arbeit orientieren sie sich an den Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und Familien.

Sie entwickeln in Zusammenarbeit mit Eltern und Trägern angemessene und flexible Angebote und beteiligen sich über die Kooperation im Gemeinwesen hinaus an sozialer Infrastrukturplanung.

Erzieher*innen übernehmen betriebswirtschaftliche und organisatorische Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich.

Aufgaben und Ziele des pädagogischen Fachpersonals

Aufgaben und Ziele des pädagogischen Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen sind im Sächsischen Kita-Gesetz (SächsKitaG), konkret im Paragraph 2 festgeschrieben:

"(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt.

(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem

  • 1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
  • 2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
    Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.

(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.

(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.

(6) Kindertagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie."

Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in

Für die Aufnahme der Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in an einer Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik sind nachfolgend genannte Voraussetzungen zu erfüllen (sächsische Schulordnung Fachschule):

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind

  • 1. der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
    a) der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
    b) der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und zusätzlich eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen oder
    c) eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder
  • 2. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
  • 3. der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.

(3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Sozialpädagogik einschlägig waren.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.

(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 72 Absatz 3 verkürzt wird, haben ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische Tätigkeit beizufügen. 2Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt, verlängert sich die Dauer entsprechend.

Der Antrag für die Aufnahme einer Ausbildung ist direkt an die Fachschule der Wahl zu richten. Nähere Informationen zum Aufnahmeverfahren und zum Ablauf der Ausbildung (Vollzeit oder Teilzeit) sind über die Fachschule erhältlich.

Grundlegend für den Fachschulabschluss ist die Schulordnung der Fachschule und der Lehrplan (die Suche einschränken nach: Berufsbildende Schulen, Schulart "Fachschule", Fachbereich "Sozialwesen", Fach "Sozialpädagogik").

Fachschulen in Sachsen finden Sie hier (die Suche einschränken nach: "Fachschule", "Staatlich anerkannte/r Erzieher/in").

Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie beim Landesamt für Schule und Bildung bzw. dessen Regionalstellen.

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung kann in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 FSO). Die Vollzeitausbildung dauert drei (Schul-)Jahre. Die Teilzeitausbildung dauert in der Regel 4 (Schul-)Jahre. Während der Teilzeitausbildung muss eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt werden § 53 Abs. 6 FSO.

Ein Kita-Träger kann geeignete Bewerber*innen auch im Rahmen des Personalschlüssels einsetzen, soweit diese (gleichzeitig, d. h. berufsbegleitend) an der Teilzeitausbildung teilnehmen. Diese Möglichkeit eröffnet § 5a Abs. 1 SächsQualiVO. Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger*innen haben die Möglichkeit gemäß § 65 Abs. 3 FSO berufsbegleitend innerhalb eines Jahres den Abschluss der*des staatlich anerkannten Erzieher*in zu erlangen.

Grundlage der Ausbildung ist der Lehrplan und die darin enthaltene Stundentafel. Die berufspraktische Ausbildung umfasst 3 Blockpraktika. Bei Teilzeitausbildung werden in der Regel 2 der Praktika im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in der Kita, das Blockpraktikum "außerhalb von Kita" (12 Wochen) in einer anderen Einrichtung oder Angebot der Kinder- und Jugendhilfe absolviert.

Eine Liste von Fachschulen finden Sie in der sächsischen Schuldatenbank, in der Sie über den Filter "Bildungsgang" auch gezielt nach Ausbildungsstätten suchen können, die in Vollzeit, Teilzeit (berufsbegleitend) oder mit zusätzlicher Fachhochschulreife ausbilden.

2b) Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/ staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger

Anmerkung: für die Arbeit mit behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in integrativen Kitas

Berufsbild

Heilerziehungspfleger*innen sind sozialpädagogisch, heilpädagogisch und pflegerisch ausgebildete Fachkräfte, die sich in stationären und teilstationären Einrichtungen, in ambulanten Diensten und als selbstständige Unternehmer*innen und Unternehmer für die Erziehung, Begleitung, Assistenz, Unterstützung, Bildung und Pflege von Menschen jeden Alters einsetzen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen und Behinderungen erschwert ist.

Ihr berufliches Handeln zielt auf die Entwicklung, die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst selbstbestimmten, selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung von Menschen mit Behinderung/en, verbunden mit einem Höchstmaß an Lebensqualität.

Sie stellen dabei die einzelne Person mit ihrer jeweiligen biografisch unverwechselbaren Ausprägung von Persönlichkeit in den Mittelpunkt aller Bemühungen. Es ist die Aufgabe von Heilerziehungspfleger*innen eigenverantwortlich und zielorientiert mit Menschen mit Behinderung/en Erziehungs- und Förderungs-, Bildungs- sowie Pflegeprozesse in Assistenz zu gestalten.

Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger/in

Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung an einer Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege ist neben dem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsabschluss ein anerkannter Berufsabschluss und ggf. der Nachweis einer beruflichen Tätigkeit. Außerdem ist ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung vorzulegen, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, siehe sächsische Schulordnung Fachschule, Paragraph 60:

"(1) Aufnahmevoraussetzungen sind der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen, nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer, der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von
mindestens zweijähriger Dauer und eine mindestens zweijährige oder, soweit sie für den Bildungsgang einschlägig ist, mindestens einjährige Berufstätigkeit oder eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in Vollzeitbeschäftigung sowie die gesundheitliche Eignung, welche durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen ist. Auf Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c werden Freiwilligendienste angerechnet, soweit dabei
eine für die Arbeit in der Heilerziehungspflege förderliche Tätigkeit abgeleistet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist auch der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte."

Die Weiterbildung in der Fachrichtung Heilerziehungspflege dauert in Vollzeitform drei Jahre. Sie endet mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung und einem Kolloquium. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in".

Gemäß Paragraph 65 Absatz 3 Schulordnung Fachschule besteht die Möglichkeit für staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger*innen innerhalb eines Jahres berufsbegleitend den Abschluss der/s staatlich anerkannten Erziehers/in zu erlangen.

Grundlegend für den Fachabschluss ist die Schulordnung der Fachschule und der Lehrplan (die Suche einschränken nach: Schulart "Fachschule", Fachbereich "Sozialwesen", Fachrichtung "Heilerziehungspflege").

Fachschulen in Sachsen finden Sie hier: die Suche einschränken nach: "nach berufsorientierenden Bildungsgängen", "Fachschule", "Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/in").

Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie beim Landesamt für Schule und Bildung bzw. dessen Regionalstellen.

Eine Liste von Fachschulen finden Sie in der Schuldatenbank.

2c) Staatlich anerkannte Heilpädagogin/ staatlich anerkannter Heilpädagoge

Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin und zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an der Fachschule wird im Freistaat Sachsen nicht angeboten.

Eine Liste von Fachschulen finden Sie in der Schuldatenbank.

3. Hochschulabschlüsse mit staatlicher Anerkennung

3.1 Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/ Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin/Heilpädagogin und Staatlich anerkannter Sozialpädagoge/ Sozialarbeiter/Heilpädagoge

In sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, wie z.B. der Kindertagesbetreuung, ist neben dem an einer Fachhochschule oder der Berufsakademie erworbenen Hochschulabschluss die staatliche Anerkennung zwingend erforderlich. Die staatliche Anerkennung berechtigt zum Führen der jeweiligen nachfolgend genannten Berufsbezeichnung. Rechtliche Grundlage für die staatliche Anerkennung ist das Sächsische Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG).

Die Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums regelt die jeweilige Hochschule und sind bei dieser zu erfragen.

3.2. Andere Hochschulabschlüsse

Neben den oben genannten Abschlüssen befähigen auch einige andere Hochschulabschlüsse zur Arbeit in einer Kindertageseinrichtung. Folgende Hochschulabschlüsse sind für die Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung zugelassen und sind im Paragraph 1 Absatz 1 Satz 1 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung (SächsQualiVO) aufgeführt:

  • Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik,
  • Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik,
  • Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik mit kindheitspädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik entspricht,
  • Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik

4. Personen mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation

Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsqualifikation für Erzieher*in, Heilerziehungspfleger*in oder Heilpädagogen*in erworben haben, können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung und Anerkennung ihrer Berufsqualifikation beantragen. Die rechtlichen Grundlagen sind das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) und die Erzieher-Anerkennungsverordnung (AnerkVO Erzieher). Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist beim Landesamt für Schule und Bildung einzureichen.

Personen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einen Hochschulabschluss als Kindheitspädagoge*in, Sozialpädagoge*in, Sozialarbeiter*in oder Heilpädagoge*in erworben haben, können ebenfalls einen Antrag auf Anerkennung ihres Hochschulabschlusses beantragen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind das Sächsische Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) und die Sächsische Sozialanerkennungsverordnung (SächsSozAnerkVO). Der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses ist bei der Sächsischen Landesdirektion zu stellen.

Personen mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation können sich in den Informations- und Beratungsstellen Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS) informieren und beraten lassen.

Letzte Aktualisierung: 22.11.2023