Broschüre zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Kita, Schule und Hort

Kindertagesbetreuung braucht Sicherheit und Vertrauen. Familien, die ihr Kind betreuen lassen, wissen das nur allzu gut. Besonders wichtig dabei ist, dass die Beschäftigten gute Arbeitsbedingungen haben und sich sicher bei ihrer Arbeit fühlen. Dazu zählt unter anderem der Schutz vor Infektionskrankheiten, denn wer regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern im Vorschul- und Schulalter hat, der ist häufig den typischen Infektionserregern ausgesetzt.

Für Frauen, die während ihrer Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen schwanger werden, gelten besondere Schutzmaßnahmen. Die schwangeren Beschäftigten und die ungeborenen Kinder müssen vor möglichen Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Die Anforderungen des Mutterschutzgesetzes gelten ebenfalls für stillende Beschäftigte, die an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig: "Gute Kinderbetreuung braucht gute und sichere Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten. Dabei muss man mögliche Gefährdungen natürlich auch kennen. Unsere Empfehlungen bei dem wichtigen Thema Infektionsschutz bieten eine Orientierung für Arbeitgeber, Betriebsärztinnen und natürlich auch für die Beschäftigten selbst sowie deren Eltern."

Der Arbeitgeber ist auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes gefordert, anhand einer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Risiken für die werdenden und stillenden Mütter und ihre Kinder sowie für Jugendlichen auszuschließen. Die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Broschüre vorliegenden Empfehlungen sollen für alle an der Umsetzung des Mutter- und Jugendarbeitsschutzes Beteiligten eine entsprechende Unterstützung bieten. Sie behandelt die Themen Arbeitsmedizinische Vorsorge, Mutterschutz und Jugendschutz.

Vorsorge
Unabhängig vom Alter der betreuten Kinder haben die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn sie dies wünschen (Wunschvorsorge). Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge kontrolliert der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin unter anderem auch den Impfausweis.

Mutterschutz
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch immer den Mutterschutz berücksichtigen. Das bedeutet, dass er grundsätzlich – also unabhängig davon, ob er weibliche Beschäftigte hat oder ob ihm eine Schwangerschaft oder ein Stillen mitgeteilt wurde – auch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich des Mutterschutzes durchzuführen hat (»anlasslos«). Sobald die schwangere Frau dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitgeteilt bzw. ihn über das Stillen informiert hat, muss dieser die Landesdirektion Sachsen als zuständige Aufsichtsbehörde darüber informieren und der Schwangeren eine ärztliche Untersuchung anbieten, damit die für sie bestehende Infektionsgefährdung festgestellt werden kann. Bis zum Vorliegen der ärztlichen Bescheinigung ist sie vorläufig von Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu Kindern freizustellen.

Jugendarbeitsschutz
Bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern, z.B. im Rahmen eines Betriebspraktikums der allgemeinbildenden Schulen dürfen die Jugendlichen keiner höheren Infektionsgefährdung als die Allgemeinbevölkerung ausgesetzt sein. Absolvieren Jugendliche hingegen beispielsweise eine Berufsausbildung in einer Kindertageseinrichtung, dürfen sie mit den berufstypischen Arbeiten beschäftigt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist und sie dabei unter Aufsicht eines Fachkundigen stehen. Hier ist vom Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich Impfangebot zu veranlassen, zum Beispiel, wenn Kinder im Vorschulalter betreut werden.

Die Broschüre "Infektionsgefährdung bei der beruflichen Betreuung von Kindern: Arbeitsmedizinische Vorsorge, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz" ist hier online erhältlich.

Quelle: Medienservice Sachen, 15. Januar 2023

Letzte Aktualisierung: 16.01.2023