Qualifikation für die Kindertagespflege

An die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson werden hohe Anforderungen gestellt, geht es doch in der Kindertagespflege vorrangig um die Betreuung von Kleinkindern bis zu drei Jahren. Das SGB VIII schreibt daher vor, dass nur "geeignete" Personen in der Kindertagespflege tätig sein dürfen und macht folgende Vorgaben:

"Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben."

Die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben enthalten nähere Ausführungen, um dies zu untersetzen. Hinzu kommt in Sachsen, dass auch in der Kindertagespflege der Sächsische Bildungsplan die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit ist.

Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson bedarf in den allermeisten Fällen der Regel einer Erlaubnis. Diese wird vom örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe (örtliches Jugendamt) erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson

Die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Eignung werden durch § 3 SächsQualiVO konkretisiert. Demnach müssen Kindertagespflegepersonen für die Ausübung ihrer Tätigkeit: persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein. Zudem müssen sie über kindgerechte Räume verfügen.

Für die persönliche Eignung muss gemäß § 72a SGB VIII in jedem Fall ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden. Angehende Kindertagespflegepersonen sollten aber auch u. a. folgende Voraussetzungen mitbringen:

  • Wertschätzung; Akzeptanz der Persönlichkeit des Kindes
  • Freude am Umgang, im Zusammensein und Zusammenleben mit Kindern
  • grundsätzliche Akzeptanz der Tätigkeit durch die eigene Familie
  • gutes Ausdrucksvermögen und sprachliche Kompetenz

Für die gesundheitliche Eignung ist ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, in dem bescheinigt wird, dass die Belehrungen nach § 35 bzw. §§ 42-43 Infektionsschutzgesetz durchgeführt wurden. Außerdem gelten Kindertagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmen und müssen sich als solche registrieren lassen. Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelhygiene finden Sie hier.

Für die fachliche Eignung gibt es vier verschiedene Zugangsmöglichkeiten. In jedem Fall ist aber zu beachten, dass der Sächsische Bildungsplan auch in der Kindertagespflege Grundlage für die pädagogische Arbeit ist.

1. Zugangsmöglichkeit:
Sie verfügen über einen Berufsabschluss, einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine Qualifikation nach § 1 SächsQualiVO. (Weitere Informationen zu den Abschlüssen finden Sie hier.) Gemeint sind hier die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Abschlüsse. Mitunter kann es dennoch sinnvoll sein, sich ergänzend dazu spezielle Kenntnisse zu den Besonderheiten der Betreuungsform "Kindertagespflege" und der hauptsächlich betreuten Altersgruppe "Kinder von 0 - 3 Jahre" anzueignen.

2. Zugangsmöglichkeit:
Sie haben bereits eine Fortbildung absolviert, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) "Fortbildung von Tagespflegepersonen" entspricht.

3. Zugangsmöglichkeit:
Sie haben einen Praxis vorbereitenden Kurs absolviert, der mindestens der Einführungsphase des o. g. DJI-Curriculums "Fortbildung von Tagespflegepersonen" entspricht, und schließen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen Praxis begleitenden Kurs erfolgreich ab, der mindestens der Vertiefungsphase dieser Fortbildung entspricht.

Informationen zum DJI-Curriculum:

Das Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) "Fortbildung von Tagespflegepersonen" hat einen Umfang von insgesamt 160 Stunden. Den detaillierten Ablaufplan und Inhalt finden Sie hier.

Hinweis:
Das DJI-Curriculum ist Tätigkeit begleitend konzipiert. Damit wird also in einem bestimmten Umfang bereits das Tätigsein als Kindertagespflegeperson vorausgesetzt, um die vermittelten Inhalte mit den praktischen Erfahrungen verknüpfen zu können. Sofern Bildungsträger das DJI-Curriculum als Vollzeitmaßnahme anbieten, sollten sich Interessierte im Vorfeld an ihr zuständiges Jugendamt wenden, um die konkreten Anforderungen und die regionale Bedarfslage abzuklären. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Maßnahme ausreichend Raum für Hospitationen, Praktika o. ä. lässt, um den Alltag in der Kindertagespflege kennenzulernen.

4. Zugangsmöglichkeit:
Sie haben eine Qualifizierung absolviert, die mindestens der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) entspricht, und schließen innerhalb von drei Jahren die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung nach dem QHB ab.

Informationen zum QHB

Das QHB hat einen Gesamtumfang von 300 Stunden. Es gliedert sich in die
• tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung mit 160 Stunden und
• die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung mit nochmals 140 Stunden.

Weitere Informationen zum QHB finden Sie hier.

Hinweis:
Diese Zugangsmöglichkeit wurde aufgenommen, um Personen, die bereits eine Qualifizierung nach dem QHB begonnen oder absolviert haben, ebenfalls den Zugang zur Kindertagespflege zu ermöglichen. Jedoch ist bislang in Sachsen noch nicht entschieden, ob und wenn ja, wie, das QHB künftig als Voraussetzung für die fachliche Eignung gefordert wird. Zudem gibt es derzeit noch keine flächendeckende Infrastruktur, um das QHB in der geforderten fachlichen Qualität umsetzen zu können.

Kindgerechte Räumlichkeiten

Landeseinheitliche Vorgaben, was unter "kindgerechten Räumlichkeiten" zu verstehen ist, gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch das allgemeine Rauchverbot gemäß § 7 Abs. 4 SächsKitaG. Die räumlichen Verhältnisse sollten aber folgenden Anforderungen genügen:

  • ausreichend Wohn- und Spielraum für die Kinder
  • Ausstattung für Spiel und Bewegung der Kinder
  • Raum für Rückzug und Ruhe
  • anregungsreiche, altersentsprechende Einrichtung und Ausstattung
  • entwicklungsförderndes Spiel- und Beschäftigungsmaterial
  • gute hygienische Verhältnisse
  • Gewährleistung der Sicherheit der Kinder
  • ausreichend altersangemessene Schlafgelegenheiten.

Mit dem örtlichen Jugendamt sollte vorab geklärt werden, ob weitere Anforderungen gestellt werden.

Sollen andere kindgerechte Räumlichkeiten für die Kindertagespflege genutzt werden, ist die Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Fachliche Empfehlungen und Hinweise

Letzte Aktualisierung: 20.03.2023